Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung: Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung, Anwendung der AO 1977 auf Bescheide zur Eigenheimzulage

 

Leitsatz (NV)

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage der Konkurrenz des § 11 Abs. 5 EigZulG und des § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG mit § 129 AO 1977 ist nicht klärungsbedürftig; aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ergibt sich die Anwendung der Vorschriften der AO 1977 auf Bescheide über die Gewährung von Eigenheimzulage.

 

Normenkette

AO 1977 § 129; EigZulG § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe ―grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) und Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO)― sind nicht gegeben. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage der Konkurrenz des § 11 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) und des § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG mit § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) ist nicht klärungsbedürftig. Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ergibt sich, dass die Vorschriften der AO 1977 (und damit auch § 129 AO 1977) auf Bescheide über die Gewährung von Eigenheimzulage grundsätzlich anwendbar sind (z.B. Hessisches Finanzgericht ―FG―, Urteil vom 14. Juni 2000 2 K 1438/99, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 983, rkr., m.w.N.; Blümich/ Erhard, Eigenheimzulagengesetz, § 15 Rz. 7). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Rechtsauffassung umstritten und deshalb im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Die Frage, ob das Übersehen eines Änderungsbescheides eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO 1977 darstellt, hat das FG als Tatsacheninstanz aufgrund der im Einzelfall festgestellten Umstände zu entscheiden; sie ist damit einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

 

Fundstellen

BFH/NV 2002, 1285

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