Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionseinlegung durch GmbH

 

Leitsatz (NV)

1. Wird eine Revision auf dem Kopfbogen einer GmbH eingelegt und begründet, jedoch in der Ich-Form mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die dem Steuerberater persönlich erteilte Vollmacht abgefaßt, macht dies noch hinreichend deutlich, daß der Steuerberater persönlich als Bevollmächtigter für den Kläger handeln will.

2. Die Rechtmäßigkeit der Änderung eines Dauerverwaltungsakts wie eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides hängt von §173 Abs. 1 AO 1977 nicht ab.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; AO 1977 § 173 Abs. 1; KraftStG § 8

 

Gründe

Da der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, braucht nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entschieden zu werden (§138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Einer Prüfung, ob der Rechtsstreit materiell erledigt ist, bedarf es ebensowenig wie einer Erörterung der Frage, ob übereinstimmende Erledigungserklärungen einen Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren nur dann beenden können, wenn das Rechtsmittel zulässig war (so u.a. Senatsbeschluß vom 16. März 1989 VII R 82/88, BFHE 156, 79, BStBl II 1989, 569). Denn die Revision ist jedenfalls zulässig gewesen. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs steht dem nicht entgegen. Die Revision ist zwar auf dem Kopfbogen einer GmbH eingelegt und begründet worden, die nicht Prozeßbevollmächtigte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sein kann, und die betreffenden Schriftsätze sind von deren Geschäftsführerin unterzeichnet worden (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1996 V B 48/96, BFH/NV 1996, 926), so daß sie grundsätzlich -- sofern nicht das Gegenteil eindeutig klargestellt wird -- als Schriftsätze der GmbH anzusehen sind. Der Inhalt der hier vorgelegten Schriftsätze, nämlich die Verwendung der Ich-Form in Verbindung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die der Steuerberaterin persönlich erteilte Vollmacht, macht aber noch hinreichend deutlich, daß die Steuerberaterin persönlich als Bevollmächtigte für die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) handeln wollte (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282, und Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1994 VII R 61/94, BFH/NV 1995, 426).

Die Kosten des Verfahrens sind in entsprechender Anwendung des §136 Abs. 1 Satz 1 FGO im Verhältnis 2:1 zu teilen und zum überwiegenden Teil dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) aufzuerlegen. Der von der Klägerin -- in vollem Umfang -- angefochtene Bescheid des FA setzte nicht nur für die Vergangenheit -- d.h. für die Besteuerungszeiträume 1995/1996 und 1996/1997 -- die Kraftfahrzeugsteuer neu fest, sondern stellte darüber hinaus einen Dauerverwaltungsakt dar, mit dem die Kraftfahrzeugsteuer auch für die folgenden, zukünftigen Besteuerungszeiträume festgesetzt wurde.

Soweit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten der Rechtsstreit wegen der Besteuerungszeiträume 1995/1996 und 1996/1997 beendet worden ist, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA aufzuerlegen, nachdem dieses den angefochtenen Bescheid insoweit selbst aufgehoben hat (vgl. §138 Abs. 2 FGO). Wegen der streitig gewesenen zukünftigen Besteuerung des Fahrzeuges der Klägerin wäre hingegen die Klägerin voraussichtlich unterlegen gewesen, weil nach der Rechtsprechung des Senats ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid als Dauerverwaltungsakt für die Zukunft -- d.h. für noch nicht angebrochene Steuererhebungszeiträume -- geändert werden kann, ohne daß dabei die -- zwischen den Beteiligten streitigen -- Voraussetzungen des §173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu beachten sind. Die Entscheidung des Senats wäre also insoweit nur davon abhängig gewesen, ob die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Würdigung des FG, das Fahrzeug der Klägerin sei unbeschadet der an ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen als Pkw einzustufen, revisionsrechtlich zu beanstanden ist, wofür weder etwas erkennbar noch von der Revision selbst vorgebracht worden ist, die vielmehr gegen die künftige Besteuerung offenbar nichts einzuwenden hat.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 1458

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