Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Nach § 128 Abs. 3 FGO steht dem Antragsteller gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluß eine Beschwerde nur zu, wenn sie vom FG zugelassen worden ist. Die Nichtzulassung der Beschwerde kann -- anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 3 FGO) -- nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht selbständig durch Beschwerde angefochten werden (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Mai 1992 III B 27/92, BFH/NV 1992, 686, m. w. N.).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 421359

BFH/NV 1996, 628

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