Entscheidungsstichwort (Thema)

Unstatthaftigkeit einer Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen Entscheidungen über eine einstweilige Anordnung ist die Beschwerde statthaft, wenn sie das FG zugelassen hat.

2. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht gegeben.

 

Normenkette

FGO §§ 128, 133a

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 26.10.2007; Aktenzeichen 8 V 1957/07)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unstatthaft. Denn das Finanzgericht (FG) hat sie nicht zugelassen. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über einstweilige Anordnungen die Beschwerde aber nur dann gegeben, wenn das FG diese in seiner Entscheidung zugelassen hat. Hierauf ist die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden.

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO. Auch eine außerordentliche Beschwerde gegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt seit der Einführung des § 133a FGO nicht mehr in Betracht (ständige Rechsprechung, vgl. dazu z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2006 IX B 156/06, BFH/NV 2007, 473, m.w.N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2121631

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