Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob der begrenzte Abzug von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 3

 

Gründe

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115, Rz. 23 f.).

Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der begrenzte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß sei, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) hat der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung bestätigt. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als der Kläger als nichtselbständig Tätiger der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt und die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei geblieben sind.

2. Die Entscheidung ist dem Kläger persönlich zuzustellen. Die Bestellung von Rechtsanwalt V, als Vertreter des Prozessbevollmächtigten Herrn T, ist widerrufen worden. Frau Steuerberaterin S, die nach Mitteilung der Wirtschaftsprüferkammer die ursprünglich von Herrn T betreuten Mandate weiterführen soll, hat keine entsprechende Vollmacht vorgelegt.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI995683

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