Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme des Rechtsbehelfs während eines Konkursverfahrens

 

Leitsatz (NV)

Hat der Konkursverwalter die Aufnahme eines Steuerrechtsstreits abgelehnt, kann der Steuerpflichtige den Rechtsbehelf wirksam zurücknehmen.

 

Normenkette

FGO §§ 72, 125, 155; ZPO § 240; KO § 10 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte einen Umsatzsteuerrechtsstreit gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (FA). Über das Vermögen der Klägerin wurde während des Revisionsverfahrens das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter teilte den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit, er nehme den Rechtsstreit nicht auf. Die Prozeßbevollmächtigten erklärten daraufhin die Rücknahme der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Das Revisionsverfahren ist einzustellen. Dieser Ausspruch wird vom Senat zur Herbeiführung von Rechtsklarheit unter den Beteiligten für zweckmäßig erachtet (§§ 125, 121 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Der Rechtsstreit war zunächst durch den Eintritt des Konkurses unterbrochen (§ 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO). Er konnte jedoch - auch noch im Revisionsverfahren - sowohl von der Klägerin als Gemeinschuldnerin als auch von dem FA als Prozeßgegner aufgenommen werden, nachdem der Konkursverwalter erklärt hatte, er nehme den Rechtsstreit nicht auf (§ 10 Abs. 2 KO). Eine Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin ist in der Revisionsrücknahmeerklärung ihrer Prozeßbevollmächtigten zu erblicken; denn die Rücknahme der Revision konnte nur wirksam werden, wenn zumindest gleichzeitig mit ihr die Unterbrechung des Verfahrens beendet wurde. Die Rücknahme der Revision beendete das Revisionsverfahren (§ 125 FGO). Dahingestellt bleiben kann, ob der Auffassung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 17. November 1977 IV R 131-134/77 (BFHE 124, 6, BStBl II 1978, 165) zu folgen ist, wonach dem Gemeinschuldner für die Aufnahme eines Steuerrechtsstreits im allgemeinen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Geht man von dieser Ansicht aus, wäre die Revision unzulässig geworden. Aber auch ein unzulässig gewordenes Rechtsmittel kann zurückgenommen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423975

BFH/NV 1988, 586

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