Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO: Werbungskosten, Sonderausgaben

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rechtsfrage, ob Nachzahlungszinsen nach § 233a AO als Werbungskosten abgezogen werden können ist geklärt und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

2. Zu den Anforderungen an die Rüge, eine gesetzliche Regelung (hier: Wegfall des Sonderausgabenabzugs nach § 10Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F.) verstoße gegen Verfassungsrecht.

 

Normenkette

AO 1977 § 233a; EStG §§ 9-10; FGO §§ 115-116

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen 3 K 50038/03)

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, die Frage, ob Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen seien, habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtordnung --FGO--) und erfordere zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), kann dahinstehen, ob die Ausführungen der Beschwerdeschrift den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen. Die Rüge vermag jedenfalls deshalb nicht durchzugreifen, weil die Rechtsfrage geklärt ist und hiernach ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326).

2. Soweit die Kläger geltend machen, die Revision sei zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Wegfalls des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 zuzulassen (vgl. hierzu sowie zu § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes --EStG a.F.-- BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 51/01, BFH/NV 2003, 597, m.w.N.), ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert, da der Beschwerdeführer im Falle einer solchen Rüge zumindest in nachvollziehbarer Weise begründen muss, gegen welche Verfassungsvorschrift die beanstandete gesetzliche Regelung verstößt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N.). Der bloße Hinweis auf das Revisionsverfahren (XI R 73/03) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 99) vermag eine andere Beurteilung bereits deshalb nicht rechtfertigen, weil das FG Rheinland-Pfalz die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Gesetzesänderung bestätigt und insbesondere seine Einschätzung zur Systemwidrigkeit der früheren Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. unter Hinweis auf § 12 Nr. 3, Halbsatz 2 EStG, nach dem steuerliche Nebenleistungen das Schicksal der nicht abziehbaren Einkommensteuer teilen (vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1326), ausführlich erläutert hat. Demgemäß hätte die Beschwerdeschrift sich hiermit sowie mit den weiteren Erwägungen des FG Rheinland-Pfalz zur Frage des Vertrauensschutzes (kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot) auseinander setzen und die hiervon abweichende Beurteilung der Kläger --unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur-- darlegen müssen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2006, 47

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