Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Verfahrensfehler, Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe

 

Leitsatz (NV)

Zur schlüssigen Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht bedarf es insbesondere bei einem fachkundig vertretenen Kläger auch der Darlegung, warum er nicht von sich aus auf eine entsprechende Beweiserhebung hingewirkt bzw. einen Beweisantrag gestellt hat, sowie des Weiteren, warum sich dem Finanzgericht (von dessen materiell-rechtlichen Standpunkt aus) eine weitere Aufklärung bzw. Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag des Klägers hätte aufdrängen müssen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 76

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Die ausschließlich auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Bei der ―vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen― Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes muss nicht nur substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind, obwohl sie aufklärungsbedürftig waren und welche Beweise zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof ―BFH―, Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; vom 28. Januar 2002 VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934; vom 7. November 2001 II B 119/00, BFH/NV 2002, 510).

Da die Beteiligten auf eine der Vorschrift des § 76 Abs. 1 FGO genügende Sachaufklärung verzichten können (zum Rügeverzicht: BFH-Beschlüsse vom 13. November 2001 IX B 89/01, BFH/NV 2002, 511; vom 10. Mai 2001 III B 115/00, BFH/NV 2001, 1423; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 92; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 100 f., § 76 Rz. 18, jeweils m.w.N.), bedarf es insbesondere bei einem fachkundig vertretenen Kläger auch der Darlegung, warum er nicht von sich aus auf eine entsprechende Beweiserhebung hingewirkt bzw. einen Beweisantrag gestellt hat, sowie des Weiteren warum sich dem FG (von dessen materiell-rechtlichen Standpunkt aus) eine weitere Aufklärung bzw. Beweiserhebung ―auch ohne besonderen Antrag― hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 2001 VII B 348/00, BFH/NV 2002, 33; vom 19. März 2002 IV B 112/01, BFH/NV 2002, 1042; vgl. auch BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469).

Die Ausführungen des Klägers zu diesen Erfordernissen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Im Kern richten sich die Einwendungen des Klägers ―nach Art einer Revisionsbegründung― gegen die Schlussfolgerungen bzw. die Beweiswürdigung des FG. Ein Verfahrensfehler liegt indes nicht vor, wenn das FG die entscheidungserheblichen Tatsachen anders ―als vom Kläger angestrebt― gewürdigt hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1999 IV B 32/99, BFH/NV 2002, 1160; vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI886058

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