Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (NV)
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht nur durch grobes Verschulden, sondern bereits durch einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Fristversäumung ist deshalb nur dann entschuldigt, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.
2. Der Beschluß des BFH über die Revisionszulassung bedarf keiner besonderen Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen FG-Urteil reicht aus.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 6
Fundstellen
Haufe-Index 154301 |
BFH/NV 1999, 499 |
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