Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (NV)

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht nur durch grobes Verschulden, sondern bereits durch einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Fristversäumung ist deshalb nur dann entschuldigt, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.

2. Der Beschluß des BFH über die Revisionszulassung bedarf keiner besonderen Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen FG-Urteil reicht aus.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 6

 

Fundstellen

Haufe-Index 154301

BFH/NV 1999, 499

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge