Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des FG unstatthaft; keine Gebührenfreiheit

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung des FG ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft.

2. Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 25 Abs. 4 GKG gebührenfrei.

 

Normenkette

FGO § 135 Abs. 2; GKG § 5 Abs. 2 S. 3, § 25 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, Abs. 4

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen die Streitwertfestsetzung des Finanzgerichts (FG) Beschwerde eingelegt.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen eine Streitwertfestsetzung durch das FG ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1325, BStBl II 1994, 383) die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht gegeben; die erhobene Beschwerde ist daher unstatthaft (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. Oktober 1994 VII B 115/94, BFH/NV 1995, 539).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Da die Beschwerde unstatthaft ist, ist das Verfahren nicht gemäß § 25 Abs. 4 GKG gebührenfrei (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 30. September 1993 VII ZB 13/93, KostRspr. GKG § 25 Nr. 184 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 1994 11 B 110/94, NVwZ-RR 1995, S. 361).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423481

BFH/NV 1996, 166

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