Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung im Anordnungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung im Anordnungsverfahren, wenn der im Hauptverfahren angefochtene Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist.

2. Der Einwand der Arglist gegen die Zwangsvollstreckung wegen der angefochtenen Steuerforderung begründet keinen Anordnungsgrund; er betrifft vielmehr den Anordnungsanspruch.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1-2, § 114 Abs. 1, 3

 

Tatbestand

Durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt wurde das Begehren des Antragstellers, dem Finanzamt - FA - durch einstweilige Anordnung zu untersagen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer-Vorauszahlung . . . zu betreiben. Das Finanzgericht (FG) entschied, zwar bestehe ein Anordnungsanspruch - der im Klageverfahren geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der Säumniszuschläge -, indessen kein Anordnungsgrund. Die vom Antragsteller geltend gemachte Verschlechterung der Kreditwürdigkeit sei kein erheblicher Nachteil. Im übrigen sei nicht anzunehmen, daß das FA vor Abschluß des Hauptverfahrens wesentlich nachteilig wirkende Vollstreckungsmaßnahmen durchführen werde.

Im Beschwerdeverfahren, dessen Ruhen angeordnet worden war, haben beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das FA im Hauptverfahren nachgegeben hatte.

 

Entscheidungsgründe

Das Beschwerdeverfahren ist durch die Parteien wieder aufgenommen worden. Dies war hier ohne weiteres möglich (vgl. § 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 251 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -); eines vorangehenden gerichtlichen Beschlusses über die Wiederaufnahme bedurfte es nicht (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 74 Anm. 26).

Da übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. § 138 Abs. 2 FGO ist insoweit nicht einschlägig, denn der Rechtsstreit hat sich nicht durch Rücknahme oder Änderung eines in diesem Verfahren ,,angefochtenen" Verwaltungsakts erledigt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 2. August 1988 VII B 129/87, BFH/NV 1989, 248). Maßgebend für die Kostenentscheidung ist vielmehr § 138 Abs. 1 FGO.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 138 Abs. 1 FGO), weil die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Ein Anordnungsgrund - Voraussetzung der ursprünglich begehrten einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 und 3 FGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO) - ist, wie vom FG richtig entschieden, nicht gegeben. Die vom Antragsteller geltend gemachten Nachteile einer Zwangsvollstreckung - auch in vermutete Ansprüche des Antragstellers gegen seine Eltern - sind typischerweise mit der Pflicht zur Steuerzahlung verbunden; sie vermochten einen Anspruch auf die von ihm begehrte Regelungsanordnung nicht zu begründen (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO; Gräber/Koch, a. a. O., § 114 Anm. 49 mit Rechtsprechungsnachweisen). Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, der Zwangsvollstreckung wegen der Säumniszuschläge stehe der Einwand der Arglist entgegen, betrifft sein Vorbringen den Anordnungsanspruch (vgl. auch Bundesfinanzhof, Beschluß vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, 421 f., BStBl II 1985, 194), den das FG für gegeben erachtet und den das FA im Hauptverfahren anerkannt hat. Ein Anordnungsgrund ist damit nicht glaubhaft gemacht worden. Dasselbe gilt für den Hinweis des Antragstellers auf - seines Erachtens - widersprüchliche Erklärungen des FA hinsichtlich der Anträge auf Erlaß und auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416428

BFH/NV 1990, 52

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