Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswahlermessen bei Haftung des Haupttäters nach § 71 AO

 

Leitsatz (NV)

1. Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung grundsätzlich im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung getroffen und begründet werden, anderenfalls sie fehlerhaft ist. Dabei muss die Behörde im Regelfall zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt ‐ Auswahlermessen -.

2. Auf eine ausdrückliche Begründung der Ermessensentscheidung des FA bezüglich der Haftungsinanspruchnahme des Haupttäters einer Steuerstraftat kann aber verzichtet werden, wenn neben dem Haupttäter auch ein oder mehrere Gehilfen bei der Steuerstraftat als Haftungsschuldner in Betracht kommen. Dann kann die Auswahlentscheidung ‐ von Besonderheiten des Einzelfalls, die dem FA bekannt sein müssen, abgesehen ‐ regelmäßig nicht zu dem Ergebnis führen, den Haupttäter nicht in Anspruch zu nehmen.

3. Die Nichtberücksichtigung eines weiteren Haftungsschuldners könnte die Ermessensausübung nur dann als fehlerhaft erscheinen lassen, wenn die Einbeziehung dieses Gesamtschuldners in die vorzunehmende Abwägung wahrscheinlich dazu geführt hätte, dass dieser vorrangig in Anspruch zu nehmen gewesen wäre und dass der eigentliche Haupttäter von einer Haftung hätte freigestellt werden müssen.

4. Sind die Haftungsschuldner prinzipiell gleichrangig (mehrere Täter) oder ist der Herangezogene nachrangig (Gehilfe), kann es nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Abwägung gerechtfertigt sein, nur einen der gleichrangig Haftenden bzw. nur den nachrangig Haftenden in Anspruch zu nehmen, den anderen dagegen nicht.

5. Eine Zurückverweisung ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die AdV zulässig.

 

Normenkette

AO §§ 71, 75, 121 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 191; FGO §§ 34-35, 69 Abs. 2-3, §§ 132, 155; ZPO § 572 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 23.08.2006; Aktenzeichen 9 V 66/04)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1797625

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