Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Zurückweisung eines Gesuchs auf Ablehnung von Richtern, die an Nichtabhilfebeschluß über NZB mitgewirkt haben

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung oder Verwerfung eines Gesuchs auf Ablehnung von Richtern, die gemäß § 130 Abs. 1 FGO an einem Nichtabhilfebeschluß über eine Nichtzulassungsbeschwerde mitgewirkt haben, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

 

Normenkette

FGO §§ 51, 130

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legten nach Abweisung ihrer auf § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Untätigkeitsklage wegen Einkommensteuer 1989 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein.

In der Beschwerdeschrift lehnten sie zugleich für die nach § 130 Abs. 1 FGO zu treffende Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Abhilfe der Beschwerde den Vorsitzenden Richter am FG A und die Richter am FG B und C ab. Ihr Ablehnungsgesuch erstreckten sie auch auf den Richter am FG D, der offenbar im Falle des Ausscheidens eines der drei abgelehnten Richter zuständigkeitshalber an dessen Stelle treten mußte.

Das FG verwarf das Ablehnungsgesuch insgesamt als unzulässig. Dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter hielt das FG nicht für erforderlich. Der Beschluß wurde von den Richtern A, B und C gefaßt. In derselben Besetzung half das FG am selben Tage der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab.

Die Kläger haben gegen die Verwerfung ihres Ablehnungsgesuchs Beschwerde eingelegt, der das FG durch die Richter A, B und C nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig.

Ihnen fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom selben Tage III B 163/92 (BFHE 167, 299, BStBl II 1992, 675) entschieden, daß eine Beschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Gesuchs auf Ablehnung von Richtern, die gemäß § 130 Abs. 1 FGO an einem Nichtabhilfebeschluß über eine Nichtzulassungsbeschwerde mitgewirkt haben, unzulässig ist. Der Senat hat dies daraus geschlossen, daß gegen einen derartigen Nichtabhilfebeschluß des FG kein selbständiges Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahren gegeben ist. Dann ist aber auch kein Raum für ein selbständiges Zwischenverfahren über eine Richterablehnung für den betreffenden Nichtabhilfebeschluß. Für ein Beschwerdeverfahren gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines derartigen Richterablehnungsgesuchs fehlt mithin das Rechtsschutzinteresse.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Begründung dieser Auffassung auf den Beschluß III B 163/92 verwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423126

BFH/NV 1993, 370

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