Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung über Zwischenvermietung eines Einfamilienhauses

 

Leitsatz (NV)

Für die Beurteilung der Zwischenvermietung eines Wohngrundstücks entscheidet nicht die beabsichtigte, sondern die verwirklichte Verwendung.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 12a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermieteten ein Einfamilienhaus in den ersten fünf Jahren nach Bezugsfertigkeit an einen gewerblichen Zwischenvermieter. Dieser vermietete es an einen Endmieter, jedoch nicht - wie geplant - an Mitglieder der US-Streitkräfte. Nach Ablauf des Mietvertrages mit dem gewerblichen Zwischenvermieter vermieteten die Kläger ihr Haus unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) - Bundesvermögensamt - zur Nutzung für Wohnzwecke für Mitglieder der US-Streitkräfte. Unabhängig von dem Zwischenmietvertrag hatte der Zwischenvermieter eine Vermietungsgarantie zugunsten der Kläger übernommen.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -), daß das Zwischenmietverhältnis wegen Gestaltungsmißbrauchs i. S. v. § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) bei der Steuerfestsetzung nicht zu berücksichtigen und der begehrte Vorsteuerabzug zu versagen sei (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980). Das FG führte zur Begründung u. a. aus, die Kläger seien auf Grund des Mietgarantievertrags gegen Mietausfälle, die sie bei einer Vermietung an einen privaten Endmieter erlitten hätten, gesichert gewesen. Die nicht verwirklichte, sondern lediglich beabsichtigte Nutzung durch Angehörige der US-Streitkräfte könne der Beurteilung der Zwischenvermietung nicht zugrunde gelegt werden.

Mit der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Mai 1984 V R 43/84 (ohne Fundstelle) geltend.

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so führen die Kläger aus, sei gegeben, weil über die im Streitfall geschilderte mißglückte Gestaltung noch nicht entschieden worden sei, und weil eine steuerschärfende Auslegungsmethode angewendet wäre, wenn argumentiert werden sollte, die Modellkonzeption könne sich nur nachteilig für die Steuerpflichtigen auswirken. Weil das FG von dem Urteil des Hessischen FG vom 22. Mai 1986 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 268) abgewichen sei, sei von grundsätzlicher Bedeutung, ,,daß FG nicht dauerhaft entgegengesetzte Rechtssprüche fällen".

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde erfüllt nicht die Anforderungen, die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung und Bezeichnung des jeweiligen Zulassungsgrunds gestellt werden. Soweit die Kläger Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehren (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), stellen sie keine Rechtsfrage hinreichend deutlich heraus, über die in dem erstrebten Revisionsverfahren zu entscheiden ist, sondern deuten nur den Rechtsstoff an, der ihrer Meinung nach in der Revision geprüft werden könnte. Das reicht jedoch für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312; BFH-Beschluß vom 14. Februar 1990 II B 168/89, BFH/NV 1991, 45).

Hinzu kommt, daß bereits geklärt ist, daß nicht die beabsichtigte, sondern die verwirklichte Verwendung der Wohnräume für die Beurteilung von darüber abgeschlossenen Zwischenmietverhältnissen maßgebend ist (BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 29/83, BFHE 152, 170, BStBl II 1988, 387) und daß eine Rechtssache nicht durch eine spekulative rechtliche Beurteilung (,,sollte argumentiert werden, daß") grundsätzliche Bedeutung gewinnen kann. Der allgemeine Hinweis auf die Abweichung der Vorentscheidung von einer anderen Entscheidung eines FG reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

Da sich die Prüfung des BFH im Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Rechtsfragen beschränkt (BFH-Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858), ist nicht darüber zu entscheiden, ob die Rechtssache andere von den Klägern nicht dargelegte und nicht offenkundige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2. Eine Zulassung wegen Abweichung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) kommt nicht in Betracht, weil es die bezeichnete Entscheidung des BFH V R 43/83 vom 23. Mai 1984 nicht gibt. Die Entscheidung V R 43/83 ist vom 4. Dezember 1986 im Verfahren nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ergangen. Am 23. Mai 1984 hat der Senat keine Entscheidung mit dem von den Klägern angedeuteten Inhalt getroffen. Im übrigen entspricht das Vorbringen nicht den Anforderungen, die an die Bezeichnung einer Abweichung i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestellt werden (vgl. dazu BFH vom 10. März 1988 V B 45/86, BFH/NV 1988, 511 m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417611

BFH/NV 1992, 139

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