Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Die behauptete Rechtsproblematik muß konkret dargestellt werden. Ggf. ist die Angabe erforderlich, auf welche Rechtsgrundlage eine als bloße Behauptung vorgetragene Auffassung gestützt wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

. . .

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden. Dies erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die geltend gemachten Zulassungsgründe. Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeschrift vom 6. November 1989 nicht. Auch wenn man die Ausführungen zur Begründung der Beschwerde im Schreiben vom 12. Dezember 1989 in die Beurteilung miteinbezieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger verlangt, daß im Interesse einer Verfahrensvereinfachung und allgemeinen Rechtssicherheit festgestellt wird, daß Bindungswirkungen verschiedener Abteilungen der Finanzverwaltung an beurteilte und abgeschlossene Sachverhalte anderer Abteilungen bestehen. Damit hat er nicht das Vorliegen einer im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftigen Rechtsfrage mit der dazu notwendigen Klarheit dargetan. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die behauptete Rechtsproblematik wesentlich konkreter zu umreißen. Vor allem hätte es der Darlegung bedurft, auf welche Rechtsgrundlage diese als bloße Behauptung vorgetragene Auffassung gestützt wird. Da die Beschwerde nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen begründet ist, ist sie - schon deswegen - als unzulässig zu verwerfen. . . .

 

Fundstellen

Haufe-Index 416950

BFH/NV 1991, 45

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