Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweistufiges Feststellungsverfahren; Bindung an nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangene Grundlagenbescheide

 

Leitsatz (NV)

1. Bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften sind die im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung für die Untergesellschaft festgestellten Besteuerungsgrundlagen der Obergesellschaft zuzurechnen, nicht aber unmittelbar den Gesellschaftern der Obergesellschaft (zweistufiges Feststellungsverfahren).

2. Ein Bescheid, der nach Ablauf der Festsetzungsfrist bekannt gegeben wird, ist zwar rechtswidrig, aber wirksam. Ein nach Ablauf der Festsetzungs-/Feststellungsfrist ergangener Grundlagenbescheid löst daher ‐ bis zu seiner etwaigen Aufhebung in einem Rechtsbehelfsverfahren ‐ die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO 1977 aus.

3. Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des Wertes vermögensteuerpflichtiger Wirtschaftsgüter (§ 180 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977) ist auch dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn die auf den einzelnen Beteiligten entfallenden Wertanteile nicht in einem Geldbetrag, sondern in einem Vom-Hundert-Satz des Gesamtwerts angegeben sind.

4. Ist ein rechtlicher Gesichtspunkt, den der Beschwerdeführer für maßgebend hält, im finanzgerichtlichen Verfahren weder von einem der Beteiligten noch vom FG angesprochen worden, setzt die Darlegung eines schwerwiegenden Rechtsfehlers Ausführungen dazu voraus, warum gerade in dem Schweigen des finanzgerichtlichen Urteils zu der im bisherigen Verfahren nicht aufgeworfenen Frage ein schwerwiegender Rechtsfehler liegen soll.

 

Normenkette

AO 1977 § 171 Abs. 10, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 28.07.2005; Aktenzeichen IV 342/2004)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1548957

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