Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine AdV mehr bei gleichzeitiger Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Eine Aussetzung der Vollziehung scheidet aus, wenn die angefochtenen Steuerverwaltungsakte dadurch bestandskräftig und damit nicht mehr sachlich nachprüfbar geworden sind, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gleichzeitig als unzulässig verworfen worden ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht hat die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 1988 sowie 1990 bis 1992, Solidaritätszuschlag 1991 und 1992 sowie der Zinsen zur Einkommensteuer 1991 und 1992 als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben und zugleich Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 jeweils vom 5. März 2002 beantragt.

Ein entsprechender Antrag war zuvor vom Antragsgegner (Finanzamt) abgelehnt worden.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Bescheide nicht mehr überprüft werden können (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481). Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, so dass die Vorentscheidung unanfechtbar geworden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI954368

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