Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Versagung der Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Lehnt das FG einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, so ist die an sich statthafte Beschwerde dann nicht zulässig, wenn die zugehörige Hauptsache, z. B. wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen, nicht (mehr) an den BFH gelangen kann.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) verfolgt mit der Beschwerde seinen vom Finanzgericht (FG) abgelehnten Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) weiter.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hatte wegen rückständiger Steuerschulden das Mobiliar des Friseurbetriebs und ein Fernsehgerät des Beschwerdeführers gepfändet. Gleichzeitig mit seinem Antrag an das FG, die Pfändung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuheben, beantragte der Beschwerdeführer, ihm PKH zu gewähren und einen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.

Nach Erledigung der Beschwerde gegen die Pfändungsverfügungen hob das FG die Pfändung des Mobiliars auf. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Anordnungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Den Antrag auf Gewährung von PKH wies das FG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Anordnungsantrags ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, daß entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Fall aus Billigkeitsgründen die Beschwerde als zulässig anzusehen sei, weil sich einer seiner Schriftsätze zum Anordnungsverfahren mit dem Beschluß des FG über den PKH-Antrag (beide vom 10. März 1989) überschnitten habe und ihm daher das rechtliche Gehör versagt worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH für das Anordnungsverfahren ist unzulässig.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet gegen eine ablehnende Entscheidung über PKH die Beschwerde statt, ,,es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat". Dieser Regelung wird der allgemeine Grundsatz entnommen, daß die Beschwerde in einer PKH-Sache nicht an diejenige Instanz gelangen kann, an die die zugehörige Hauptsache nicht kommen kann (vgl. Zöller / Schneider, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 127 Rz. 21). Eine Beschwerde ist daher auch nicht gegen die Ablehnung der PKH durch das FG zulässig, wenn die zugehörige Hauptsache nicht (mehr) an den BFH gelangen kann (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 1986 I B 26/86, BFH / NV 1987, 449; vom 5. November 1985 VII B 88/83, BFHE 144, 407, BStBl II 1986, 71, und vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600).

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Anordnungsverfahren erledigt und das FG hat nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen. Die Kostenentscheidung ist nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs unanfechtbar, so daß die Hauptsache nicht mehr an den BFH als Beschwerdegericht gelangen kann. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

An diesem Ergebnis vermag auch die Rechtsmittelbelehrung in dem PKH-Beschluß des FG nichts zu ändern. Diese Rechtsmittelbelehrung, mit der die Beschwerde an den BFH für statthaft erklärt wurde, war zutreffend, da im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses das FG noch nicht von einer Beendigung des Anordnungsverfahrens ausgehen konnte, so daß die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung zur PKH zunächst zulässig war.

Auch der Vortrag des Beschwerdeführers, ihm sei im Verfahren vor dem FG das rechtliche Gehör versagt worden, kann nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen. Eine Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer grundsätzlich noch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, sich Gehör zu verschaffen. Daß es zu diesem Beschwerdeverfahren nicht mehr kommt, hat der Beschwerdeführer selbst zu vertreten. Mit Abgabe seiner Erledigungserklärung im Anordnungsverfahren hat er nicht nur die Hauptsache, sondern auch das PKH-Verfahren einer gerichtlichen Überprüfung durch den BFH entzogen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416619

BFH/NV 1990, 390

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