Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach §10 a Satz 2 GewStG

 

Leitsatz (NV)

Der Rechtsfrage, ob der Bescheid über die Feststellung der vortragsfähigen Fehlbeträge gemäß §10 a Satz 2 GewStG einen Grundlagenbescheid für die Feststellungsbescheide betreffend die vortragsfähigen Gewerbeverluste für die nachfolgenden Stichtage darstellt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

 

Normenkette

GewStG § 10a S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Soweit es die streitigen Feststellungszeitpunkte "31. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1993" angeht, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. In bezug auf diese Feststellungszeitpunkte hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen nicht schlüssig dargelegt. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, daß der Verlustfeststellungsbescheid auf einen vorausgehenden Zeitpunkt (hier: 31. Dezember 1990) einen Grundlagenbescheid für die nachfolgenden Feststellungszeitpunkte (hier: 31. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1993) darstelle (vgl. Blümich/Hofmeister, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., §35 b Rdnrn. 50, 51 und 61). Dann aber stehen einer erfolgreichen Anfechtung der Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1993 §351 Abs. 2 der Abgabenordnung und §42 der Finanzgerichtsordnung entgegen.

Die Klägerin hat nicht -- wie es geboten gewesen wäre -- dargetan, daß, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Auffassung umstritten sei oder gewichtigen Bedenken unterliege.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 215

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