Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung

 

Leitsatz (NV)

1. Ist der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen Steuerberater vertreten, so erfordert die ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachaufklärung grundsätzlich den Vortrag, daß der Kläger oder sein Bevollmächtigter den Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt haben, bzw. warum der Kläger oder sein Bevollmächtigter gehindert waren, den behaupteten Fehler vor dem FG zu rügen.

2. Mit Darlegungen zur maximal zulässigen Höhe des Zuschätzungsbetrages wird die Unrichtigkeit der Schätzung und damit fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Sätze 1, 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 05.02.1999 - XI B 14/98 (NV); BFH/NV 1999, 961

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133074

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