Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB durch beide Beteiligte - Klärung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Einlegung der Beschwerde; Umfang der Gegenleistung bei Bauherrenmodellen

 

Leitsatz (NV)

1. Werden beide Beteiligte durch ein Urteil beschwert, so können beide im Rahmen ihrer Beschwer NZB einlegen.

2. Wird mit der NZB grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht, die aufgeworfene Rechtsfrage nach Einlegung der NZB durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, so kann die Revision wegen Divergenz zugelassen werden.

3. Die Frage des Umfangs der Gegenleistung bei Bauherrenmodellen ist grundsätzlich geklärt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1

 

Tatbestand

Beide Beteiligte haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.Die Kläger machen als Zulassungsgrund Divergenz und grundsätzliche Bedeutung geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig, die des FA dagegen begründet.

1. Werden beide Beteiligten (wie im vorliegenden Fall) durch ein Urteil des Finanzgerichts (FG) beschwert, so können beide im Rahmen ihrer Beschwer wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen, soweit sie geltend machen, daß im Ausmaß ihrer Beschwer die Voraussetzung des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegen. Jede Beschwerde ist gesondert auf ihre Zulässigkeit und ihre Begründetheit hin zu überprüfen (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 2. September 1987 II B 103/87, BFHE 150, 445, BStBl II 1987, 785).

2. Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig, da die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) entspricht. Die Entscheidung ergeht insoweit ohne Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

3. Die Beschwerde des FA führt zur Zulassung der Revision, die für beide Beteiligten wirksam ist (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1970 IV 2/65, BFHE 98, 326, BStBl II 1970, 383).

Das FA hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Gebühren für die Vermittlung und Bearbeitung der Zwischenfinanzierung und die Bürgschaftsprovision in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Diese Rechtsfrage war zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des FG durch die Rechtsprechung noch nicht endgültig geklärt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 18. September 1985 II B 24-29/85, BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627). Inzwischen hat der erkennende Senat durch Urteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87 (BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685) zur Frage des Umfangs der Gegenleistung bei Bauherrenmodellen Stellung genommen. Er hat dabei insbesondere entschieden, daß die Kosten der Fremdfinanzierung für die Zeit bis zur Fertigstellung des Erwerbsgegenstands stets zur Gegenleistung gehören. Davon weicht die Entscheidung des FG ab.

Die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage hatte daher zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde grundsätzliche Bedeutung, sie ist jedoch inzwischen durch die Rechtsprechung geklärt. Die vorliegende Divergenz konnte von dem Beschwerdeführer nicht - wie vorgeschrieben - bezeichnet werden, weil die divergierende Entscheidung des BFH erst nach Ablauf der Beschwerdefrist veröffentlicht worden ist. Der Zweck der Revisionszulassung gebietet es jedoch, in einem derartigen Fall die Revision wegen Divergenz zuzulassen (vgl. BFH vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684).

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 188

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