Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer auf Verfahrensmängel gestützten zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Wird die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gerügt (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO), genügt nicht der Vortrag der bloßen Vermutung, daß die Besetzung falsch sein könnte. Vielmehr ist erforderlich, daß konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Besetzung dargelegt werden. Dazu muß der Revisionskläger ggf. eigene Ermittlungen anstellen und auf der Grundlage der ihm erteilten Auskünfte oder der ihm möglichen Einsicht in die Regelungen über die Geschäftsverteilung (§ 4 FGO i.V.m. § 21e Abs. 8 GVG) Tatsachen darlegen, die seiner Meinung nach den Besetzungsmangel begründen.

2. Der Vortrag, es fehle an einer hinreichenden Bestimmung des Termins i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO, weil die Streitsache des Revisionsklägers mit zwei weiteren Streitsachen gegen unterschiedliche Finanzämter auf dieselbe Uhrzeit terminiert wurden, enthält keine ausreichende Darlegung eines wesentlichen Verfahrensmangels, wenn feststeht, daß der Prozeßbevollmächtigte eines Beteiligten nachweislich von dem Termin und dessen Anberaumung Kenntnis erhalten hat, sich vor dem Sitzungssaal aufhält und sich trotz Aufrufs der Sache über das Mikrophon weigert, an der Verhandlung teilzunehmen.

3. Mit dem Vortrag, das FG habe zu Unrecht einen Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt, wird kein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, sondern die Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 119 Nr. 3 FGO geltend gemacht.

 

Normenkette

FGO §§ 4, 53 Abs. 2, § 91 Abs. 1 S. 1, § 116 Abs. 1, § 119 Nr. 3, § 120 Abs. 2 S. 2; GVG § 21e Abs. 8; VwZG § 3 Abs. 1-2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 04.03.1992 - II R 48/91 (NV); BFH/NV 1993, 30

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132577

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