Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Beschwerde gegen Verwerfung einer Anhörungsrüge gegen zurückweisenden NZB-Beschluss

 

Leitsatz (NV)

1. Soweit die außerordentliche Beschwerde mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet wird, ist für sie seit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO i.V. mit § 155 FGO bzw. des § 133a FGO (sog. Anhörungsrüge) kein Raum; sie ist daher unstatthaft.

2. Soweit die außerordentliche Beschwerde mit der Nichtbescheidung eines im Rahmen eines Anhörungs-Verfahrens gestellten Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet wird, ist sie unstatthaft, weil schon die Anhörungsrüge mangels Rüge einer Gehörsverletzung unzulässig ist.

 

Normenkette

FGO § 86 Abs. 3 S. 1, § 133a; ZPO § 321a

 

Gründe

Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

Soweit das eingelegte Rechtsmittel mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet wird, ist es unstatthaft; denn seit In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bzw. des § 133a FGO (sog. Anhörungsrüge) ist für eine außerordentliche Beschwerde kein Raum (vgl. ständige Rechtsprechung z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, unter 2.b; vom 22. Oktober 2003 I B 140/03, BFH/NV 2004, 350; vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 133a FGO Tz. 1,2).

Soweit die außerordentliche Beschwerde mit der Nichtbescheidung des gestellten Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO (siehe auch Schriftsatz vom 29. Juli 2005) begründet wird, ist sie ebenso unstatthaft. Weil das eingelegte Rechtsmittel, die Anhörungsrüge, mangels Rüge einer Gehörsverletzung unzulässig war, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1412470

BFH/NV 2005, 1865

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