Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlen von Entscheidungsgründen

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Verfahrensmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt nicht schon dann vor, wenn sich das Gericht nicht ausdrücklich zu einer bestimmten Frage äußert, aber erkennbar ist, welche Überlegungen für seine Entscheidung maßgeblich waren.

2. Eine schlüssige Rüge i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist auch dann nicht gegeben, wenn nur geltend gemacht wird, die Kostenentscheidung sei nicht begründet worden.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Gründe

...

Die Revision ist unzulässig; sie ist gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Das ist im Streitfall nicht geschehen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen und der erkennende Senat hat die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Auch der gerügte wesentliche Verfahrensmangel (§ 119 Abs. 1 Nr. 6 FGO), bei dessen Vorliegen es einer Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht bedarf, ist im Streitfall nicht gegeben. Das Urteil leidet nicht unter dem Mangel, daß es nicht mit Gründen versehen wäre.

Da die Wiedergabe der Entscheidungsgründe der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen dient, die aus der Sicht des Gerichts für die Entscheidung maßgebend waren, liegt ein Fehlen von Entscheidungsgründen i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nur dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn jegliche Begründung fehlt, wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liegt, oder wenn nicht erkennbar ist, auf welche rechtlichen Überlegungen sich die Entscheidung stützt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885; vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417; vom 28. April 1993 II R 123/91, BFH/NV 1994, 46). Ein wesentlicher Begründungsmangel liegt nicht schon dann vor, wenn der angebliche Mangel nur ein einzelnes Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm berührt (vgl. BFH- Beschluß vom 10. Mai 1990 IV R 69/89, BFH/NV 1991, 540). Auch ist ein solcher Mangel nicht schon dann gegeben, wenn sich das Gericht nicht ausdrücklich zu einer bestimmten Frage geäußert hat, aber erkennbar ist, welche Überlegungen für seine Entscheidung maßgeblich waren (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1986 VIII R 325/84, BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195).

Hiervon ausgehend ist im Streitfall ein Verfahrensmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht gegeben. Der Kläger rügt nicht das völlige Fehlen der Urteilsgründe, sondern nur die mangelnde Berechnung der die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen ausschließenden schädlichen Einkünfte und Bezüge der Eltern. Das FG hat eine solche Berechnung nicht aufgestellt. Doch läßt die Entscheidung hinreichend deutlich erkennen, welche Überlegungen für das FG maßgeblich waren. Es hat in seiner Entscheidung auf die von den Eltern unterzeichnete Anlage zur Einkommensteuererklärung und die darin enthaltenen Einkünfte und Bezüge hingewiesen sowie auf die Einkünfte bzw. möglichen Einkünfte aus der Nutzung des Zweifamilienhauses. Das FG ist erkennbar davon ausgegangen, daß die Gesamteinkünfte der Eltern einer Bedürftigkeit i. S. des § 33 a Abs. 1 EStG 1983 entgegenstehen.

Soweit der Kläger geltend macht, daß die Kostenentscheidung nicht ausreichend mit Gründen versehen sei, ist eine solche Rüge im Rahmen des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht statthaft. Denn als Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Entscheidungen zu verstehen, die das sachliche Begehren des Klägers und die damit zusammenhängenden selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel berühren. Die Kostenentscheidung, die gemäß § 145 FGO nicht isoliert anfechtbar ist, fällt nicht darunter. Der gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO zu rügende wesentliche Verfahrensmangel muß sich deshalb auf die Entscheidung in der Hauptsache beziehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 1986 VI R 58/86, BFH/NV 1987, 175, und vom 12. Oktober 1988 I R 210/84, BFHE 154, 489, BStBl II 1989, 110; Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 116 FGO Tz. 20).

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 342

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