Entscheidungsstichwort (Thema)

Führung von Aufzeichnungen gemäß § 22 UStG bei vereinfachter Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG

 

Normenkette

EStG 1997 § 4 Abs. 3; UStG 1993 § 22 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen 3 K 2568/04)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

a) Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 2006 X B 57/05 (BFH/NV 2006, 940) liegt nicht vor. Unerheblich ist dabei, dass der BFH in dieser Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt hat, dass weder § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) noch die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln, verpflichten, ein Kassenbuch zu führen oder vereinnahmte Barentgelte gesondert in einem Kassenbuch aufzuzeichnen. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass der Unternehmer neben der Belegsammlung keinerlei Aufzeichnungen zu führen hat. Vielmehr ist es im Hinblick auf die bei Ausgangsumsätzen bestehenden Aufzeichnungspflichten nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940 zumindest erforderlich, Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs abzulegen und in handschriftliche Listen einzutragen. Entscheidend ist, dass eine derart ergänzte Belegsammlung "ebenso wie Kassenaufzeichnungen" nachgeprüft werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940; vgl. auch Becker/ Wiethölter, Die steuerliche Betriebsprüfung 2006, 377).

Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das Finanzgericht (FG) nicht aufgestellt. Soweit das FG bei seinem Urteil davon ausgegangen ist, dass eine geordnete Belegsammlung nicht ausreicht, um Aufzeichnungen nach § 22 UStG zu führen, steht dies nicht in Widerspruch zu dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940, nach dem es neben der bloßen Belegsammlung auf weitergehende Erfordernisse (Ablage der Ausgangsrechnungen chronologisch

nach dem Tag des Geldeingangs und Anfertigung handschriftlicher Listen) ankommt.

b) Es liegt auch keine Abweichung zum BFH-Urteil vom 10. März 1983 IV R 236/81 (juris) vor. Von einer Divergenz ist nur auszugehen, wenn vergleichbare Sachverhalte vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2008 XI B 201/07 (juris), und vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26). Hieran fehlt es, da das BFH-Urteil vom 10. März 1983 IV R 236/81 darauf beruht, dass bei Steuerpflichtigen, bei denen Barzahlungen nur in sehr geringem Umfang vorkommen, das Fehlen eines Kassenbuchs in der Regel eine Vollschätzung nicht rechtfertigt. Demgegenüber tätigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach den Feststellungen des FG überwiegend Bargeschäfte. Darüber hinaus bestehen im Streitfall weitere Besonderheiten, wie z.B. die bereits vom Steuerberater des Klägers vorgenommenen "pauschalen Zuschätzungen", so dass der Streitfall nicht als vom BFH-Urteil vom 10. März 1983 IV R 236/81 mitentschieden angesehen werden kann.

c) Es besteht auch keine Divergenz zum BFH-Urteil vom 22. Februar 1973 IV R 69/69 (BFHE 109, 30, BStBl II 1973, 480). Zwar bedarf es nach dieser Entscheidung keiner "gesonderten Kassenführung", jedoch sind auch nach diesem Urteil Belege allein nicht als hinreichende Aufzeichnungen anzusehen. Nach dem Leitsatz der Entscheidung sind Bareinnahmen und Barausgaben vielmehr täglich aufzuzeichnen. Dementsprechend entschied das FG im Streitfall, dass eine bloße Belegsammlung zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nicht ausreicht.

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nicht verpflichtet sind, ein gesondertes Kassenbuch zu führen, gleichwohl aber Aufzeichnungen zu führen haben, die über eine bloße Belegsammlung hinausgehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940). Dass Aufzeichnungen über Entnahmen zu führen sind, ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2103347

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