Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (NV)

Wird Wiedereinsetzung wegen einer Beschwerde beantragt, die zunächst im Hinblick auf einen Prozeßkostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren unterblieben ist, so beginnt die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO mit der Zustellung der Entscheidung über den PKH-Antrag zu laufen.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) lehnte mit Beschluß vom 6. März 1985 3 K 13/85 den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf ,,Ablehnung des Gerichts wegen offensichtlicher Befangenheit" ab. Mit Schriftsatz vom 14. März 1983 kündigte der Antragsteller die Einlegung der Beschwerde gegen diesen Beschluß an und beantragte, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der erkennende Senat mit Beschluß vom 28. Januar 1986 VII S 7/85 ab.

Mit Schreiben vom 20. März 1986 teilte der Antragsteller dem Bundesfinanzhof (BFH) mit, er ,,wiederhole" die Einlegung seiner Beschwerde, die der Steuerberater K begründen werde. Unter dem 25. März 1986 unterrichtete die Steuerberaterin R das Gericht, daß sie den Antragsteller vertrete und in dessen Namen Beschwerde einlege. Sie führte aus: Für das Beschwerdeverfahren beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als Gründe benenne sie das PKH-Verfahren des Antragstellers, dessen Entscheidung erst am 7. März 1986 zugestellt worden sei. Zur Begründung der Beschwerde verweise sie auf die Begründung des Antragstellers im PKH-Verfahren.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die vom Antragsteller selbst mit Schreiben vom 20. März 1986 eingelegte Beschwerde ist unwirksam, da der Antragsteller sich nicht entsprechend Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen. Die durch die Steuerberaterin R eingelegte und am 26. März 1986 beim BFH eingegangene Beschwerde ist nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 129 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingegangen. Sie wäre nur dann als zulässig anzusehen, wenn dem Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müßte. Das ist aber nicht der Fall.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Das Hindernis ist weggefallen an dem Tag, zu dem die Entscheidung des Senats über die Ablehnung des PKH-Gesuchs dem Antragsteller zugestellt worden ist. Das ist am 6. März 1986 geschehen, so daß die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO am 20. März 1986 abgelaufen ist. Der Wiedereinsetzungsantrag im Schriftsatz vom 25. März 1986 ist nach Ablauf dieser Frist eingegangen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 307

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