Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert eines Verfahrens wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft beträgt 4 000 DM (Änderung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

GKG § 13

 

Gründe

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) n. F. Der Senat hat bisher den Streitwert des Verfahrens wegen einer vZTA nach § 140 Abs. 3 FGO a. F. jeweils auf 1 000 DM bemessen. An dieser Wertberechnung kann nach der Rechtsänderung, die am 15. September 1975 durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl I, 2189) eingetreten ist, nicht mehr festgehalten werden. Nach § 13 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4 000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die finanzielle Bedeutung des Verfahrens wegen einer vZTA hängt in erster Linie von der in Betracht kommenden Zollsatzdifferenz sowie vom Umfang und Wert der künftigen Einfuhren ab. Da im Regelfall dieser Umfang vom Ergebnis des Rechtsstreits abhängt, fehlen genügende Anhaltspunkte für seine Feststellung. Der Streitwert war daher auf 4 000 DM für jede betroffene vZTA festzusetzen, im vorliegenden Fall also, da drei Auskünfte in Frage stehen, auf 12 000 DM.

 

Fundstellen

BStBl II 1977, 843

BFHE 1978, 12

NJW 1978, 184

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