Entscheidungsstichwort (Thema)

Alternative Begründung und Verfahrensfehler

 

Leitsatz (NV)

Wird ein Verfahrensfehler nur im Hinblick auf eine der vom Finanzgericht gegebenen alternativen, das Urteil jeweils für sich tragenden zwei Begründungen gerügt, kann die Entscheidung des Finanzgerichts nicht auf dem Verfahrensfehler beruhen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Der Senat kann offenlassen, ob der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensfehler einer Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) kann jedenfalls auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler nicht beruhen. Das FG hat seine Entscheidung alternativ auf § 1 Abs. 1 Nr. 2a des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG 1980 - (unentgeltliche Überlassung an Gesellschafter zu unternehmensfremden Zwecken) und § 1 Abs. 1 Nr. 1b UStG 1980 (unentgeltliche Überlassung an Arbeitnehmer) gestützt. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel betrifft nach der Begründung des finanzgerichtlichen Urteils nur die zweite der beiden alternativen Begründungen. Da im Hinblick auf die erste alternative Entscheidungsbegründung ein Verfahrensfehler nicht gerügt wird und diese weitere Begründung den materiellen Inhalt des Urteils aus der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Sicht des FG ebenfalls trägt, kann der Senat nicht erkennen, daß das FG ohne Verfahrensfehler anders entschieden hätte. Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muß daher der Erfolg versagt bleiben.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 37

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