Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des FG; keine Gebührenfreiheit bei einer nicht statthaften Kostenbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

2. Eine sog. greifbare Gesetzeswidrigkeit, die als Ausnahmefall die Zulässigkeit begründen kann, liegt nur dann vor, wenn die vom FG getroffene Entscheidung nach dem Gesetz nach Art, Inhalt, Zuständigkeit oder Verfahren überhaupt nicht vorgesehen ist.

3. Bei einer nicht statthaften Kostenbeschwerde besteht entgegen § 5 Abs. 6 GKG keine Gebührenfreiheit.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4; GKG § 5 Abs. 2 Sätze 3, 6

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 01.10.1996 - VII B 142/96 (NV); BFH/NV 1997, 374

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132904

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