Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg wird vom Finanzamt grundsätzlich anerkannt. Die Möglichkeit, die Angaben im Nachhinein undokumentiert ändern zu können, muss ausgeschlossen sein.[1]

Die Bewirtungsrechnung kann dem Steuerpflichtigen aber auch bereits in digitaler Form übermittelt werden (digitale Bewirtungsrechnung). Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (digitalisierte Bewirtungsrechnung). Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung zusammengefügt oder durch einen Gegenseitigkeitshinweis auf Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung verbunden werden.[2] Verwaltungsseitig wird ausführlich beschrieben, wie die Nachweise des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG in Fällen der Digitalisierung im Einzelnen erbracht werden können.[3]

[1] BMF, Schreiben v. 30.6.2021, IV C 6 – S 2143/19/10003 : 003, BStBl 2021 I S. 908 Rn. 15.
[2] BMF, Schreiben v. 30.6.2021, IV C 6 – S 2143/19/10003 : 003, BStBl 2021 I S. 908 Rn. 16, 17.
[3] BMF, Schreiben v. 30.6.2021, IV C 6 – S 2143/19/10003 : 003, BStBl 2021 I S. 908 Rn. 18.

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