Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten, wenn der Gesamtbetrag 250 EUR brutto übersteigt.[1] Nach Auffassung des BFH[2] ist im Fall der Bewirtung in einer Gaststätte der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG unzulässig, wenn der Name des Bewirtenden fehlt. Auch bei Rechnungen über 250 EUR bestehen jedoch keine Bedenken, wenn der Bewirtungsbetrieb den Namen des Bewirtenden auf der Rechnung handschriftlich vermerkt.

Bei sog. Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto[3] kann auf die Angabe des Namens des Bewirtenden auf der Rechnung verzichtet werden.

Eine Kreditkartenabrechnung kann die Namensangabe nicht ersetzen. Durch die Kreditkartenabrechnungen kann lediglich die Begleichung der Rechnung nachgewiesen werden, nicht jedoch die Frage der betrieblichen Veranlassung, also wer zu der Bewirtung eingeladen hat, d. h. Bewirtender war.[4]

 
Praxis-Tipp

Ergänzung der Gaststättenrechnung

Fehlt zunächst die Namensangabe bei Rechnungen über 250 EUR und wird dies z. B. bei einer Außenprüfung festgestellt, darf die Gaststättenrechnung um den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen ergänzt werden. Wird der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen nachträglich auf der Rechnung vermerkt, muss der Gaststätteninhaber oder sein Bevollmächtigter diese Ergänzung durch seine Unterschrift bestätigen. Möglich ist auch, dass die Rechnung durch ein zusätzliches Schreiben ergänzt wird: Auch dieses muss vom Gaststätteninhaber unterschrieben sein.[5]

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