Aufwendungen bei branchenüblichen Produkt- oder Warenverkostungen oder "Kundschaftstrinken" ("Werbebewirtungen") werden von der Abzugsbeschränkung nicht erfasst.[1] Dies setzt aber voraus, dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken durch die Bewirtung für die eigenen Produkte, die auch Gegenstand der Bewirtung sind, werben. Bei Produkt-/Warenverkostungen, bei denen nur das zu veräußernde Produkt und ggf. kleine Aufmerksamkeiten, z. B. Brot bei einer Weinprobe, gereicht werden, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf des Produkts, der die Annahme einer Bewirtung ausschließt. Produktverkostungen sind Werbeaufwand und können unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden.[2]
Unmaßgeblich ist, ob die Produkt- oder Warenverkostung etwa durch Brauereien oder Kellereien durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch einen beauftragten Dritten durchgeführt wird. Auch der Ort ist nicht relevant, sodass eine Werbebewirtung z. B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-)Händler, bei Messeveranstaltungen stattfinden kann.[3]
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