Aufwendungen bei branchenüblichen Produkt- oder Warenverkostungen oder "Kundschaftstrinken" ("Werbebewirtungen") werden von der Abzugsbeschränkung nicht erfasst.[1] Dies setzt aber voraus, dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken durch die Bewirtung für die eigenen Produkte, die auch Gegenstand der Bewirtung sind, werben. Bei Produkt-/Warenverkostungen, bei denen nur das zu veräußernde Produkt und ggf. kleine Aufmerksamkeiten, z. B. Brot bei einer Weinprobe, gereicht werden, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf des Produkts, der die Annahme einer Bewirtung ausschließt. Produktverkostungen sind Werbeaufwand und können unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden.[2]

Unmaß­geblich ist, ob die Produkt- oder Waren­ver­kostung etwa durch Braue­reien oder Kelle­reien durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch einen beauf­tragten Dritten durch­ge­führt wird. Auch der Ort ist nicht relevant, sodass eine Werbe­be­wirtung z. B. im Herstel­lungs­be­trieb, beim Kunden, beim (Zwischen-)Händler, bei Messe­ver­an­stal­tungen statt­finden kann.[3]

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