Rz. 1b

Durch § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist der Grundsatz der Einzelbewertung für alle Vermögensgegenstände und Schulden verankert; damit gilt dieser Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung grundsätzlich für alle im Anlage- und Umlaufvermögen auszuweisenden Vermögensgegenstände sowie für alle Schulden. Dieser Bewertungsgrundsatz ergibt sich darüber hinaus bereits auch aus § 240 Abs. 1 HGB.

 

Rz. 2

Dieser Grundsatz der Einzelbewertung soll insbesondere die Saldierung unterschiedlicher Wertansätze auch dann verhindern, wenn in einer Gruppe gleicher Vermögensgegenstände den einzelnen Vermögensgegenständen stark divergierende Werte zuzurechnen sind. Werterhöhungen und Wertminderungen müssen deshalb grundsätzlich einzeln festgestellt und dem jeweiligen Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut zugeordnet werden.

 

Rz. 3

Voraussetzung für die Einhaltung des Grundsatzes der Einzelbewertung ist die – sinnvolle und wirtschaftliche – Möglichkeit, jeden einzeln zu bewertenden Vermögensgegenstand zu identifizieren. Aus einer Gruppe von Gegenständen müssen sich deshalb für jeden einzelnen Gegenstand die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Wert zum Bilanzstichtag eindeutig zuordnen lassen können.

 

Rz. 4

Dieses Identitätsprinzip wird regelmäßig über eine, den Vermögensgegenstand identifizierende, Kennung erreicht. Nachfolgend seien einige typische Beispiele aufgeführt:

 
Gegenstand Kennung
Motoren Motornummer
Fahrzeuge Fahrgestellnummer
Wertpapiere Wertpapiernummer
Bauteile Seriennummer
Lebensmittel Chargennummer
Antiquitäten Beschreibung, Expertisen
 

Rz. 5

In den meisten Fällen wird eine Nummerierung ausreichend sein, die sich auch auf kleinere Zusammenfassungen von einzelnen Vermögensgegenständen beziehen kann, wie dies der Fall ist, wenn Gegenstände in Kartons, Kisten oder anderen Behältern verpackt sind und sie nicht einzeln, sondern kartonweise erworben werden, diese Umhüllungen nummeriert sind und sämtliche Gegenstände in einer Umhüllung regelmäßig zusammen aus einem Lager entnommen – und damit aufwandswirksam – werden.

 

Rz. 6

Die Ausnahmeregelung des § 252 Abs. 2 HGB führt zu keiner generell begründbaren Aufhebung des Einzelbewertungsgrundsatzes. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn eine objektive Ermittlung des einzelnen Bewertungsobjektes unmöglich, unzumutbar oder unwirtschaftlich ist.

[1]

Dies sind beispielsweise jene Fälle , in denen nicht direkt zurechenbare Wertteile (z. B. anteilige Anschaffungsnebenkosten bei Bezug unterschiedlicher Güter, pauschale Wertabschläge auf bestimmte Vorratsgüter) einer Gütergesamtheit zugerechnet werden.[2]

[2] So auch Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl. 1987, § 252 Rz. 59.

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