Kommentar

1. Ein Unternehmer kann eine Verbindlichkeitsrückstellung i. S. von § 249 Abs. 1 HGB für rückständige Urlaubsverpflichtungen bilden. Die Rückstellung muß in der Handelsbilanz passiviert werden und ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch in der Steuerbilanz zu berücksichtigen ( Rückstellungen ).

2. Die Höhe der Rückstellung ist nach dem Urlaubsentgelt zu bemessen. Einzubeziehen sind das Bruttoarbeitsentgelt, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, das Urlaubsgeld und weitere lohnabhängige Nebenkosten.

3. Bei der Bewertung einer Rückstellung sind Rückgriffsansprüche zu berücksichtigen, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme stehen, in rechtlich verbindlicher Weise der Entstehung oder Erfüllung der Verbindlichkeit zwangsläufig nachfolgen und vollwertig sind, weil sie vom Rückgriffsschuldner nicht bestritten werden und seine Bonität nicht zweifelhaft ist.

4. Demgemäß sind bei der Bewertung von Urlaubsrückstellungen Rückgriffsansprüche abzuziehen, die einem Arbeitgeber gegen eine Ausgleichskasse zustehen, die ihren Mitgliedern das von ihnen an Arbeitnehmer gezahlte Urlaubsentgelt erstatten ( Urlaub / Bilanzsteuerrecht).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.02.1995, I R 72/94

Anmerkung:

Das vorstehende Urteil zeigt Umfang und Grenzen für die Höhe von Urlaubsrückstellungen auf, wie dies die Rechtsprechung bereits früher herausgearbeitet hatte: Handelsrechtlich sind Rückstellungen nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Auch steuerrechtlich darf nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht darüber hinaus gegangen werden. Aus diesem Grund sind bei der Rückstellungsbildung Regreßansprüche als risikomindernde Umstände zu berücksichtigen, ohne daß eine solche Verrechnung gegen den Grundsatz der Einzelbewertung ( § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ) oder gegen das Saldierungsverbot ( § 246 Abs. 2 HGB ) oder gegen den Teilwertgedanken ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ) verstieße.

Rückstellungen

Urlaub

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