BMF, 12.7.2005, IV B 2 - S 2175 - 9/05

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.8.2000 (BStBl 2000 I S. 1218)

Schreiben des BMF vom 18.5.2005, IV B 2 – S 2175 – 9/05

Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 29.6.2005, S 2137 – 96 – 31 –

Nach dem BMF-Schreiben vom 16.8.2000 (BStBl 2000 I S. 1218) können Versicherungsunternehmen Schadenrückstellungen nach einem Pauschalverfahren abzinsen. Die Anwendbarkeit dieser Pauschalregelung ist zeitlich begrenzt (Randnummer 15 des o.g. Schreibens).

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die zeitliche Anwendbarkeit der Pauschalregelung zur Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen verlängert. Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 16.8.2000 (BStBl 2000 I S. 1218) wird wie folgt gefasst:

III. Zeitliche Anwendung

Die Pauschalregelung kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem 1.1.2009 enden. Soweit neue Erkenntnisse Anlass geben, das Pauschalverfahren zu ändern, wird das BMF-Schreiben entsprechend angepasst.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 819

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