Leitsatz

1. Eine vGA kann auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter nur mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverschiebung Nutzen zieht.

2. Als vGA zu erfassende überhöhte Provisionszahlungen sind einschließlich der darauf entfallenden USt anzusetzen.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG , * Leitsatz nicht amtlich

 

Sachverhalt

Der Kläger wurde im Streitjahr 1996 getrennt zur ESt veranlagt. Er ist (Mehrheits-)Gesellschafter und Geschäftsführer der D-GmbH. Diese zahlte 1996 an die als Unternehmensberaterin selbstständig tätige Ehefrau des Klägers Verkaufsprovisionen von 280.000 DM zzgl. USt. Nach einer Außenprüfung bei der GmbH bestand Einvernehmen darüber, dass Provisionen i.H.v. 130.500 DM netto als vGA zu beurteilen seien. Das FA setzte die vGA bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen an:

Provision (netto) 130.500 DM
zzgl. USt 19.575 DM
Anzurechnende KSt (3/7) 64.317 DM

Der Kläger wandte sich vergeblich gegen den Ansatz auch der USt auf den unangemessenen Provisionsanteil.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte im Ergebnis die Rechtsauffassung des FG Düsseldorf in EFG 2004, 1838.

 

Hinweis

1. Zu klären war die Rechtsfrage, ob die auf überhöhte Provisionszahlungen angefallene USt, die vom Empfänger an das FA abzuführen ist und von der GmbH als Vorsteuer abgezogen werden kann, bei der Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) anzusetzen ist.

Der VIII. Senat des BFH hat dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des I. Senats (BFH, Urteile vom 28.11.1991, I R 13/90, BStBl II 1992, 359, 362; vom 23.10.1985, I R 248/81, BStBl II 1986, 178, 179) und mit dem überwiegenden Schrifttum bejaht.

2. Eine vGA liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und dies Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

3. Auch ohne tatsächlichen Zufluss ist eine vGA beim Gesellschafter gegeben, wenn der Vorteil ihm nur mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverschiebung Nutzen zieht. Ob ein Dritter "nahe steht", kann sich aus familien-, gesellschafts- oder schuldrechtlichen Gründen ergeben, aber auch aus rein tatsächlichen Umständen.

4. Die Zuwendung an eine nahe stehende Person ist unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst an ihr ein vermögenswertes Interesse hat. Uneingeschränkt gilt dieser Grundsatz nach den Regeln des Anscheinsbeweises zumindest, solange andere Ursachen als das Nahestehen für die Zuwendung auszuschließen sind (BFH, Urteil vom 22.2.2005, VIII R 24/03, BFH-PR 2005, 314).

5. Die Zuwendung zulasten der GmbH ist dann so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und ihn an die nahestehende Person weitergeleitet.

6. Teil der vGA ist auch die auf den überhöhten Provisionsanteil entfallende Umsatzsteuer. Der zugewendete Vorteil ist ungeschmälert als Bruttobetrag (Roheinnahme) anzusetzen und nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Üblicher Endpreis ist der Endabgabepreis, einschließlich der USt (so bereits BFH, Urteil vom 25.5.2004, VIII R 4/01, BFH-PR 2005, 48). Eine Gesetzeslücke besteht, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft vom Gesellschafter in einem Betriebsvermögen gehalten wird. Hier wird der Ansatz des bei der ausschüttenden Gesellschaft anzusetzenden Werts vorgeschlagen (Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 20 EStG, Rd.Nr. C 59c).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 6.12.2005, VIII R 70/04

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