Ein Betrieb ist dann ein Nebenbetrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist, wenn er Erzeugnisse des Hauptbetriebs der Land- und Forstwirtschaft

 

1.

unter Verwendung von Hilfsstoffen bearbeitet und in einem Verkaufsraum anbietet;

Beispiel: Blumenladen mit Blumen- und Kranzbinderei, Schalenpflanzungen und dergleichen;

oder

 

2.

unter Zukauf fremder Erzeugnisse zur Ergänzung des angebotenen Sortiments in einem Verkaufsraum anbietet; Beispiel: Obst- und Gemüseladen;

oder

 

3.

verarbeitet;

Beispiele: Sägewerk, Obstbrennerei, Kornbrennerei;

oder

 

4.

in Verbindung mit Dienstleistungen für Dritte verwendet; Beispiele: Friedhofsgärtnerei, Landschaftsgärtnerei.

Ein Nebenbetrieb wird gewerblicher Betrieb, wenn er die in Abschnitt 1.03 Abs. 1 bezeichneten Zukaufsgrenzen für fremde Erzeugnisse überschreitet oder wenn er sich überwiegend mit Dienstleistungen, wie Grabpflege, Errichtung von Gartenanlagen und dergleichen, befaßt. Wegen der Bewertung der Nebenbetriebe vgl. Abschnitt 1.18.

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