Teil A. Verwaltungsgebäude, Sozialgebäude, Laboratorien, Pförtnergebäude und Wohngebäude

Vorbemerkung

Teil A gilt nur für die in der Überschrift genannten Gebäude, wenn sie zur wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstücks gehören. Laboratorien können auch den Gebäuden des Teils B der Gebäudeklasseneinteilung zugerechnet werden. Im allgemeinen werden Forschungslaboratorien unter Teil A und Betriebslaboratorien unter Teil B fallen.

In den Raummeterpreisen und Quadratmeterpreisen sind alle Bestandteile und das Zubehör des Gebäudes erfaßt, soweit dafür keine besonderen Zuschläge zu machen sind.

Die Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausstattung, von der die Anwendung der aufgeführten Raummeterpreise abhängt, ergeben sich aus der Anlage 13. Diese Tabelle ist auf die bei allen Gebäuden möglichen Merkmale eingerichtet. Soweit bei einzelnen Gebäudearten üblicherweise einzelne Merkmale nicht vorhanden sind, müssen diese bei der Eingruppierung außer Betracht gelassen werden. Maßgebend ist die im Durchschnitt zutreffende Güte der Ausstattung. Innerhalb des Rahmensatzes, der für diese Ausstattung gilt, richtet sich der Raummeterpreis nach der besseren oder geringeren Güte der Ausstattung im einzelnen Fall.

Die Art der Konstruktion und die Güte der inneren und äußeren Ausstattung (z. B. Außenputz, Verblendung und dgl.) ist im Rahmenpreis berücksichtigt. Bei Fehlen von Teilen, die in der Gebäudeklasse gewöhnlich vorhanden sind - insbesondere von Teilen der Innenausstattung-, und bei Geschoßhöhen über 4 m ist innerhalb des Rahmenpreises ein niedrigerer Raummeterpreis anzusetzen. Besondere Einrichtungen (Aufzüge) sind durch die dafür vorgesehenen Zuschläge zu berücksichtigen.

Die für das Gebäude anzusetzenden Raummeterpreise gelten auch für die Keller. Sind für die Gebäude unterschiedliche Raummeterpreise anzusetzen (DIN 277 Abschn. 1.36), so ist der niedrigste Preis maßgebend.

Gebäudeklassen und Raummeterpreise

Gebäudeklassen Raummeterpreise
1.1 Eingeschossige Gebäude DM
1.11 Holzgebäude und Holzfachwerkgebäude      
1.111 einfache Ausstattung 25,– bis 40,–
1.112 mittlere Ausstattung 40,– bis 55,–
1.113 gute Ausstattung 55,– bis 70,–
1.114 sehr gute Ausstattung 70,– bis 100,–
1.115 aufwendige Ausstattung 100,– bis 130,–
1.12 Massivgebäude,Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude      
1.121 einfache Ausstattung 45,– bis 70,–
1.122 mittlere Ausstattung 70,– bis 105,–
1.123 gute Ausstattung 105,– bis 145,–
1.124 sehr gute Ausstattung 145,– bis 190,–
1.125 aufwendige Ausstattung 190,– bis 215,–
1.2 Mehrgeschossige Gebäude      
1.21 Holzgebäude und Holzfachwerkgebäude      
1.211 einfache Ausstattung 30,– bis 50,–
1.212 mittlere Ausstattung 50,– bis 65,–
1.213 gute Ausstattung 65,– bis 85,–
1.214 sehr gute Ausstattung 85,– bis 105,–
1.215 aufwendige Ausstattung 105,– bis 145,–
1.22 Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude      
1.221 einfache Ausstattung 55,– bis 80,–
1.222 mittlere Ausstattung 80,– bis 120,–
1.223 gute Ausstattung 120,– bis 160,–
1.224 sehr gute Ausstattung 160,– bis 200,–
1.225 aufwendige Ausstattung 200,– bis 240,–

Erhöhung des Raummeterpreises

 

1.

Hochhäuser

Liegt der Fußboden mindestens eines Geschosses mehr als 22 m über dem Gelände, so ist für jeden weiteren vollen Meter zu den Raummeterpreisen aller Geschosse (einschließlich Kellergeschoß) ein Zuschlag von 0,5 v. H. zu machen. Maßgebend ist der Unterschied zwischen 22 m und Oberkante Decke des obersten Vollgeschosses. Der Zuschlag ist nur auf den als Hochhaus errichteten Teil des Gebäudes anzuwenden. Erhöhungen und Ermäßigungen des errechneten Wertes

 

2.

Gründungen außergewöhnlicher Art (DIN 277, Abschn. 1.48)

Der Zuschlag beträgt in der Regel 5 bis 10 v. H.

 

3.

Wasserdruckhaltende Dichtungen (DIN 277, Abschn. 1.49)

Für wasserdruckhaltende Dichtungen (Isolierwannen) ist ein Zuschlag von 50 DM bis 80 DM je m 2 isolierter bebauter Fläche zu machen.

 

4.

Aufzugsanlagen

Der Zuschlag beträgt

 

a)

für Personenaufzüge (einfache Ausführung im Mauerschacht)

für eine Nutzlast von

300 kg

(4)

450 kg

(6)

750 kg

(10 Per.)
  DM DM DM
bei 2 Haltestellen 17 200 19 900 25 200
für jede weitere Haltestelle 1 600 1 600 1 700

Bei Aufzügen in Glasschächten sind die vorstehenden Preise um 10 bis 15 v. H. zu erhöhen.

 

b)

für Lastenaufzüge

für eine Nutzlast von 500 kg 1 000 kg 1 500 kg 2 000 kg 3 000 kg
  DM DM DM DM DM
bei 2 Haltestellen 9 700 12 200 14 300 18 900 22 800
für jede weitere Haltestelle 1 000 1 200 1 200 1 300 1 400
 

c)

für Paternosten

bei 7 Geschossen 80 000 DM
für jedes weitere Geschoß 6 700 DM
 

d)

für Rolltreppen

je Geschoßtreppenlauf der einzelnen Rolltreppe 54 000 DM
 

5.

Gebäude mit übergroßen oder geringen bebauten Flächen

Bei übergroßen bebauten Flächen von Einzelgebäuden beträgt der Abschlag bei bebauten Flächen von

2 001 bis 5 000 m2 4 v. H.
5 001 bis 10 000 m2 6 v. H.
10 001 bis 20 000 m2 8 v. H.
20 001 bis 30 000 m2 10 v. H.
mehr als   30 000 m2 12 v. H.

Bei Gebäuden mit bebauten Flächen von weniger als 50 m2 ist für je volle 5 m2 Fläche, die 50 m2 unterschreitet, ein Zuschlag von 5 v. H. zu machen. Der Abschlag oder der Zuschlag ist von dem gg...

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