FinMin Brandenburg, 21.01.2005, 36 - S 3102 - 2/04

Nach Abstimmung mit den für Bewertung zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder verweise ich hinsichtlich der Anweisung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2003 auf Folgendes:

Die Ermittlung des Ertragshundertsatzes erfordert eine Prognose der zukünftigen durchschnittlichen Jahreserträge. Dazu bieten die in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse eine wichtige Schätzungsgrundlage. Aus Vereinfachungsgründen sollen dabei regelmäßig die Betriebsergebnisse der drei dem Bewertungsstichtag vorangegangenen abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zugrunde gelegt werden. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall für die erforderliche Zukunftsprognose Umstände berücksichtigt werden können, die die zurückliegenden Ertragsverhältnisse verändert haben und am Bewertungsstichtag voraussehbar waren. Demnach ist es z.B. möglich, den Durchschnittsertrag nicht aus den Ergebnissen der drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre, sondern aus dem Betriebsergebnis des laufenden Jahres bis zum Bewertungsstichtag und den Betriebsergebnissen der beiden davor liegenden Wirtschaftsjahre abzuleiten (vgl. BFH, Urteil vom 06.02.1991, BStBl II, S. 449). Das gilt insbesondere dann, wenn das laufende Wirtschaftsjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen war.

 

Normenkette

§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG

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