FinMin Baden-Württemberg, 24.11.2004, 3 - S 310.2/10

Nach Abstimmung mit den für Bewertung zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage, wie die Anweisung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2003 auszulegen ist, wie folgt Stellung genommen:

Die Ermittlung des Ertragshundertsatzes erfordert eine Prognose der zukünftigen durchschnittlichen Jahreserträge. Dazu bieten die in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse eine wichtige Schätzungsgrundlage. Aus Vereinfachungsgründen sollen dabei regelmäßig die Betriebsergebnisse der drei dem Bewertungsstichtag vorangegangenen abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zugrunde gelegt werden. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall für die erforderliche Zukunftsprognose Umstände berücksichtigt werden können, die die zurückliegenden Ertragsverhältnisse verändert haben und am Bewertungsstichtag voraussehbar waren. Demnach ist es z.B. möglich, den Durchschnittsertrag nicht aus den Ergebnissen der drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre, sondern aus dem Betriebsergebnis des laufenden Jahres bis zum Bewertungsstichtag und den Betriebsergebnissen der beiden davor liegenden Wirtschaftsjahre abzuleiten (vgl. BFH-Urteil vom 6.2.1991, BStBl 1991 II S. 459). Das gilt insbesondere dann, wenn das laufende Wirtschaftsjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen war.

 

Normenkette

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2;

ErbStR R 99 Abs. 1 Satz 3

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