1.

Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 (November 1950 x)

(Zu Abschnitt 37)

Zeichenerklärung:

Voll anzurechnender umbauter Raum
Mit einem Drittel anzurechnender umbauter Raum
Nicht hinzuzurechnender umbauter Raum
Getrennt (mit anderen Raummeterpreisen) zu berechnender umbauter Raum
Nicht erfaßter umbauter Raum (besonders zu veranschlagen)
 

2.

Geschoßhöhen für die Ermittlung der durchschnittlichen Raummeterpreise nach Anlage 14 Teil B

Der Buchstabe h gibt die Bemessung der Geschoßhöhe an. (Zu Abschnitt 38 Abs. 2)

 

1.

Ermittlung des umbauten Raumes für geplante und für ausgeführte Hochbauten

Der umbaute Raum ist in m3 anzugeben
 

1.1

Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes, der umschlossen wird:
 

1.11

seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,
 

1.12

unten
 

1.121

bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der untersten Geschoßfußböden,
   

1.122

bei nicht unterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des Geländes.
   
Liegt der Fußboden des untersten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.121
   

1.13

oben
 

1.131

bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Oberflächen der Fußböden über den obersten Vollgeschossen,
   

1.132

bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhausköpfen und Fahrstuhlschächten von den Außenflächen der umschließenden Wände und Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten unmittelbar tragen),
   

1.132

bzw. 1.131
   
1.132
   
1.132
   

1.133

bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen der Tragdecke oder Balkenlage,
   

1.134

bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken von den Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1.35
   
1.134
   
1.134
   
1.134
   
1.134
   

1.2

Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Raum des nicht ausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den Flächen nach Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflächen des Daches.
   

1.3

Bei den Ermittlungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist:
 

1.31

die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses zu berechnen,
   

1.32

bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflächen der umbaute Raum geschoßweise zu berechnen,
   

1.33

nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von:
 

1.331

äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und äußeren Nischen in den Umfassungen.
   

1.332

Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens 2 Seitenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen,
   
 

1.34

nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile bilden:
   

1.341

stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen Ansichtsfläche bis zu je 2 m2 (Dachaufbauten mit größerer Ansichtsfläche S. Abschnitt 1.42),
   

1.342

Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vordächer S. Abschnitt 1.44),
   

1.343

Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht unterkellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster,
   
1.343
   

1.344

Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei nicht unterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m unter der Oberfläche des umgebenden Gebäudes liegt. (Gründungen außergewöhnlicher Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48),
   

1.345

Kellerlichtschächte und Lichtgräben,
   

1.35

für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt 1.134,
   

1.36

für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem Zweck und deshalb in der Art des Ausbaues wesentlich von den übrigen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum getrennt zu berechnen.
   

1.4

Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfaßt werden folgende (besonders zu veranschlagende) Bauausführungen und Bauteile:
 

1.41

geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen (mit oder ohne Stützen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden,
   

1.42

Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als 2 m2 und Dachreiter,
   

1.43

Brüstungen von Balkonen und begehbare Dachflächen,
   

1.44

Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung,
 

1.45

Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen (und ihre Brüstungen).
   

1.46

Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,
   

1.47

freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst hinausragt,
   

1.48

als Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1.344 angegeben,
   

1.49

wasserdruckhaltende Dichtungen.

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