Nach § 12 Abs. 5 ErbStG sind Betriebsvorrichtungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als selbstständige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zu erfassen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.

Hinsichtlich der Bewertung gilt Folgendes: Kommt ein Gesamtbewertungsverfahren, z. B. das vereinfachte Ertragswertverfahren[1] zur Anwendung, sind die Betriebsvorrichtungen im gemeinen Wert zu erfassen.

Gilt hingegen die Mindestwertregelung[2] auf Substanzwertbasis, werden Betriebsvorrichtungen mit dem gemeinen Wert im Wege der Einzelbewertung erfasst.

Auch für die Prüfung einer erbschaftsteuerlichen Begünstigung kann die Abgrenzung einer Betriebsvorrichtung von Grundstücken von wesentlicher Bedeutung sein, insbesondere bei nicht untergeordneten Werten. Eine Betriebsvorrichtung gehört gem. § 13b Abs. 4 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen.[3]

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