3.1 Zu Betriebsvorrichtungen gehören nicht nur Maschinen

Alle Vorrichtungen, die unmittelbar dem Betrieb dienen und zu einer Betriebsanlage gehören, sind Betriebsvorrichtungen. In diesem Sinne können auch Wirtschaftsgüter den Betriebsvorrichtungen zuzuordnen sein, wenn diese Grundstücks- oder Gebäudeteile sind. Abzugrenzen ist hier regelmäßig nach dem zivilrechtlichen Gebäudebegriff. Es ist regelmäßig eine Prüfung des Wirtschaftsgutserforderlich, ob es sich um

  • einen Gebäudebestandteil,
  • eine Außenanlage,
  • eine Betriebsvorrichtung oder
  • ein sonstiges bewegliches Wirtschaftsgut

handelt.

Daraus folgt: Es müssen nicht nur Maschinen und maschinelle Anlagen auf dem Konto "Betriebsvorrichtungen" aktiviert werden, sondern alle Vorrichtungen, die in einer so engen Beziehung zu dem Gewerbebetrieb stehen, dass dieser unmittelbar durch die Vorrichtungen betrieben wird.

 
Praxis-Tipp

Gebäudebegriff

Wenn die betreffende Anlage alle Merkmale des Gebäudebegriffs erfüllt, erfolgt die Buchung der betreffenden Anschaffungskosten auf das jeweilige Gebäudekonto, beispielsweise auf das Konto "Geschäftsbauten" (siehe auch "Welche Voraussetzungen muss ein Gebäude erfüllen?")

3.2 Grundsätze zur Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen

Grundlage für Abgrenzungsfragen bildet der derzeitige Erlass vom 5.6.2013.[1] Außerdem hat die OFD Rheinland mit Verfügung vom 10.7.2012[2] Fotovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen qualifiziert.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 5.6.2013, S 3130, BStBl I 2013, S. 734.

3.3 Was zum Grundvermögen gehört

Der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile sowie das Zubehör gehören zum Grundvermögen.[1]

Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG gehören demgegenüber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht zum Grundvermögen. Dabei handelt es sich um Betriebsvorrichtungen. Das gilt selbst dann, wenn diese nach dem BGB als wesentliche Bestandteile entweder des Grund und Bodens oder des Gebäudes zu qualifizieren sind.

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