im Allgemeinen: ja; Feuerwehrumfahrt sowie die Zufahrts- und Abfahrtswege zu der Füllbühne eines Tanklagers: nein, es sei denn, die Wege- und Platzbefestigungen gehören zu einer Betriebsanlage. Tanks, Zapfsäulen, Kompressor, Bodenbefestigungen, Zapfsäulenüberdachung usw.: ja; Tankwärterhäuschen und Wartungsräume: nein; Auto-Waschboxen: nein[1]; s. a. "Bodenbefestigungen".

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