im Allgemeinen: nein; sie sind regelmäßig den Außenanlagen zuzurechnen. Bodenbefestigungen der Tankstellenbetriebe bei besonderer, auf den Zweck abgestellter Ausgestaltung, oder Platzbefestigungen des Umspannwerks eines Elektrizitätsunternehmens, die der Wartung der Anlage dienen: ja[1] Eine für Lastwagen befahrbare Bodenbefestigung kann nur dann eine Betriebsvorrichtung im Betrieb des die Befestigung herstellenden Unternehmens sein, wenn diese für den Grundeigentümer ohne den konkreten Betrieb keinen Wert hätte. Die besonders, aber nicht ungewöhnlich starke Ausführung der Bodenbefestigung ist für sich allein kein Anzeichen für eine Betriebsvorrichtung.[2] S. a. "Eissportstadien", "Golfplätze", "Hallenboden", "Hof-, Wege- und Platzbefestigungen", "Reithallen", "Turn-, Sport- und Festhallen", "Tankstellen", "Tennisplätze und -hallen".

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