die dem üblichen Verkehr dienen: nein. Dient die Brücke als Schienenweg (Bahnunterbau) für eine werkseigene Bahn, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung.[1] Sog. Bandbrücken eines Kalksteinlagers sind Betriebsvorrichtungen.[2]

Bei Wasserkraftwerken gehören Brücken regelmäßig zu den Betriebsvorrichtungen.

[1] Gleich lautende Erlasse der Länder v. 5.6.2013, BStBl 2013 I S. 734. Diese Erlasse sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 1235, BStBl 2021 I S. 391.
[2] BFH, Urteil v. 7.10.1983, III R 106/82.

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