Das Gebäude muss so beschaffen sein, dass man sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten kann.[1] Es muss durch normale Eingänge (Türen) betreten werden können. Behelfsmäßige Eintrittsmöglichkeiten wie Luken, Leitern und schmale Stege reichen nicht aus.

Nicht erforderlich ist, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Es muss so beschaffen sein, dass Menschen in ihm arbeiten können.[2] Ein Bauwerk verliert seine Gebäudeeigenschaft nicht dadurch, dass bauliche Unzulänglichkeiten, z. B. schlechte Entlüftung oder Lichtverhältnisse, den Aufenthalt von Menschen erschweren oder dass Einwirkungen, die durch den Betrieb hervorgerufen werden, auf Dauer zu gesundheitlichen Schäden führen können.

Bei der Gesamtwürdigung, ob bei der Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung ein Teil oder Teile eines Bauwerks, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, von untergeordneter Bedeutung sind, kommt es auch auf die Intensität der Nutzung an. Es darf nicht nur auf die Größenverhältnisse der Bauteile abgestellt werden.[3]

Finden in dem Bauwerk kontinuierlich ablaufende Betriebsvorgänge statt, die den Aufenthalt von Menschen überhaupt nicht oder nur während kurzer Betriebspausen zulassen, handelt es sich nicht um ein Gebäude.[4]

Bauwerke, in denen eine besonders hohe oder niedrige Temperatur herrscht und die deshalb während des laufenden Betriebsvorgangs den Aufenthalt von Menschen nicht oder nur kurzfristig mit Schutzkleidung zulassen, sind keine Gebäude.[5] Entsprechendes gilt, wenn während des Betriebsablaufs wegen des Lärmpegels ein Aufenthalt von Menschen höchstens für wenige Minuten möglich ist. Das Überschreiten der Lärmgrenzwerte nach der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) allein schließt allerdings die Gebäudeeigenschaft nicht aus.[6]

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