Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern ein Teilbetrieb (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG) verpachtet, ist hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Rechtsfolgen zwischen Einzelunternehmer, Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft zu unterscheiden.

  • Verpachtet der Einzelunternehmer einen Teilbetrieb, endet insoweit seine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein wesentlicher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Teilbetrieb und dem Restbetrieb des Verpächters bestehen bleibt und der Verpächter einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Pächters ausüben kann (z. B. bei Verpachtung brauereieigener Gastwirtschaften durch die Brauerei).[1]
  • Verpachtet dagegen eine Personengesellschaft einen Teilbetrieb, bleibt sie über die auch gewerbesteuerlich maßgebende "Infektionswirkung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG weiterhin insgesamt gewerbesteuerpflichtig, d. h. die Verpachtungstätigkeit unterliegt weiterhin der Gewerbesteuer.
  • Bei einer Teilbetriebsverpachtung durch eine Kapitalgesellschaft greifen wieder die Rechtsfolgen des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, sodass sich an der weiteren Gewerbesteuerpflicht der Gesamttätigkeit nichts ändert.

Bei Personen- und Kapitalgesellschaften wird der verpachtete Teilbetrieb i. d. R. nicht mehr als Betriebsstätte i. S. d. Zerlegungsregelungen (§§ 28ff. GewStG) anzusehen sein.[2]

Entsprechend wird daher im Zerlegungsfall die Gemeinde, in der der Teilbetrieb belegen ist, keinen Anspruch mehr auf ­einen Zerlegungsanteil (§ 28 Abs. 1 GewStG) haben. Dies kann jedoch wiederum dann der Fall sein, wenn in den Betriebsanlagen noch Personal der verpachtenden Gesellschaft, z. B. zur Wartung und Pflege, beschäftigt wird.[3]

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