Rz. 47

Hat ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut seiner betrieblichen Betätigung und damit seinem Betriebsvermögen zugeordnet, verliert das Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als Betriebsvermögen durch Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb.[1]

 

Rz. 48

Bei der Veräußerung scheidet das Wirtschaftsgut mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber aus dem Betriebsvermögen aus.[2] Nach der Ermittlungstechnik des § 4 Abs. 1 EStG tritt eine Vermögensmehrung (Gewinn) ein, wenn an die Stelle des veräußerten Wirtschaftsguts eine Geldforderung mit einem höheren Nennwert als dem Buchwert des veräußerten und nicht mehr zu bilanzierenden Wirtschaftsguts angesetzt wird (Aufdeckung der stillen Reserven).[3]

 

Rz. 49

Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder gestohlen, so stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar.[4] Es handelt sich um das "stellvertretende commodum" i. S. des § 285 BGB, das im Betriebsvermögen an die Stelle des zerstörten oder entwendeten Wirtschaftsguts getreten ist. Der BFH ließ ausdrücklich offen, ob die Versicherungsleistung nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits aufzuteilen ist. Das FG Hamburg als Vorinstanz hatte dies bejaht.[5]

 

Rz. 50

Eine Betriebsveräußerung liegt vor, wenn sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entgeltlich auf einen Erwerber übertragen werden.[6] Außerdem muss der Gewerbetreibende, der seinen Betrieb veräußert, seine mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit beenden.[7] Der durch die Aufdeckung stiller Reserven entstehende Gewinn ist begünstigt nach §§ 16, 34 EStG.[8]

 

Rz. 51

Eine Entnahme ist nicht zwangsläufig mit dem Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen verbunden. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG enthält eine Entnahmefiktion, welche den Ausschluss oder die Beschränkung eines inländischen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleichstellt (Steuerentstrickungstatbestand).[9] Eine Entnahme kann aber auch den sachlich betrieblichen Zusammenhang (bei unveränderter subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsguts) lösen und zu einem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen führen.[10] Jedenfalls ist eine Entnahmehandlung erforderlich, die von einem Entnahmewillen getragen ist. Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen reicht aus. Bewohnt ein Steuerpflichtiger beispielsweise ein bisher als Büro genutztes Einfamilienhaus, ist in dieser Nutzungsänderung eine Entnahmehandlung zu sehen.[11] Wie im Fall der Veräußerung werden auch bei der Entnahme die stillen Reserven aufgedeckt, indem das entnommene Wirtschaftsgut – im Fall des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen – mit seinem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 1. Halbsatz EStG) bewertet wird.[12]

 

Rz. 52

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d. h. innerhalb kurzer Zeit entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört.[13] Der BFH sieht die Betriebsaufgabe als einen Entnahmevorgang eigener Art, nämlich als Totalentnahme.[14] Insofern ist ein entsprechender nach außen in Erscheinung tretender Beschluss des Steuerpflichtigen erforderlich, eben eine Aufgabehandlung entsprechend der Entnahmehandlung. Die Betriebsaufgabe gilt als Veräußerung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Aufgabegewinn, welcher die realisierten noch vorhandenen stillen Reserven erfasst, umfasst grundsätzlich die Differenz zwischen den kostenbereinigten Veräußerungspreisen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe veräußert werden, sowie den gemeinen Werten der Wirtschaftsgüter, die in das Privatvermögen übernommen werden, und sonstigen Erträgen, die im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe anfallen, einerseits und den Buchwerten der veräußerten oder übernommenen Wirtschaftsgüter im Aufgabezeitpunkt andererseits.[15] Der Aufgabegewinn ist grundsätzlich nach §§ 16, 34 EStG begünstigt.[16]

Eine Betriebsaufgabe kann gem. § 16 Abs. 3a EStG auch vorliegen, wenn der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens weiter besteht.[17] Die Vorschrift stellt darauf ab, dass hinsichtlich des Veräußerungsgewinns...

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