Durch Einlagen überführt der Betriebsinhaber Wirtschaftsgüter aus dem außerbetrieblichen (privaten) in den betrieblichen Bereich.[1] Die persönliche Zurechnung des Wirtschaftsguts ändert sich nicht, nur seine Funktion. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss so erfolgen, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann, z. B. Einlagebuchung.[2]

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